Satzung

Die Satzung des Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Hessen e.V., beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Mai 1972 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 3.12.1977, 23.9.1985, 19.9.1987, 3.11.1990, 12.11.2005 und 30.10.2021.

1.        Name, Rechtsstellung, Gebiet

2.        Ziele und Aufgaben des Bundes

3.        Mitgliedschaft

4.        Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.        Berufsgrundsätze

6.        Gliederung und Organe des BDA Hessen

7.        Die ordentliche Mitgliederversammlung

8.        Die außerordentliche Mitgliederversammlung

9.        Der Landesvorstand

10.      Die Gruppen

11.      Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Name, Rechtsstellung, Gebiet

1.1
Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Hessen e.V.“ (im folgenden BDA Hessen genannt). Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

1.2
Der BDA Hessen ist im Vereinsregister eingetragen.

1.3
Im BDA sind freischaffende Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer zusammengeschlossen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben.

1.4
Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Hessen e.V. ist korporatives Mitglied des Rahmenverbandes: Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA e.V., Sitz Berlin (im folgenden BDA-Bundesverband genannt).

2. Ziele und Aufgaben des Bundes

2.1
Ziel des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Bauherrschaft, der Gesellschaft und der Umwelt.
Der BDA versteht sich als Ort der kritischen Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.
Der BDA unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens und fördert Forschung und Experimente.
Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten.
Der BDA stellt sich aktuellen Aufgaben und macht diese zu Schwerpunkten seiner Arbeit.

2.2
Ziel des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung.
Der BDA fordert die Beteiligung der Architektinnen und Architekten an der Definition und Formulierung der Aufgaben.
Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.
Der BDA fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeberschaft und nicht weisungsgebundenen Architektinnen und Architekten.

2.3
Ziel des BDA ist die ständige Reflexion der sich wandelnden Anforderungen an Planen und Bauen.
Der BDA macht sich und anderen den notwendigen Wandel im Berufsbild bewusst.
Er fördert die darauf bezogene Ausbildung und ständige Weiterbildung.
Zur Verwirklichung seiner Ziele nimmt der BDA Einfluss auf die Öffentlichkeit und auf die politische Willensbildung, ohne sich als Verband parteipolitisch zu betätigen.
Der BDA bringt Initiativen in die Arbeit der Architekten- und Stadtplanerkammer ein.
Der BDA vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
Er beteiligt junge Architektinnen und Architekten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig an den Aufgaben des Bundes.

3. Mitgliedschaft

3.1
Der BDA hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

3.2
Zu Mitgliedern können berufen werden:

3.21
Als ordentliche Mitglieder freischaffende Architektinnen und Architekten aus allen Fachrichtungen, die als Einzelne oder in Gesellschaften tätig sind; freischaffende Planerinnen und Planer; Lehrende an Ausbildungsstätten für Architektur und Planung.

3.22
Als ordentliche Mitglieder in Ausnahmefällen gewerblich tätige Architektinnen und Architekten aus allen Fachrichtungen; Voraussetzungen zur Berufung sind überdurchschnittliche berufliche Befähigung und fachliche Unabhängigkeit, die erkennen lassen, dass der oder die Betreffende sich mit den Zielen des BDA identifiziert.

3.23
Als außerordentliche Mitglieder angestellte und beamtete Architektinnen und Architekten sowie Planerinnen und Planer sowie Angehörige anderer Berufsgruppen; Voraussetzungen zur Berufung sind überdurchschnittliche berufliche Befähigung und persönliche Leistungen, die erkennen lassen, dass der oder die Betreffende die Ziele des BDA anerkennt und fördert.

3.3
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Persönlichkeiten, die nicht dem BDA angehören, sich jedoch im Sinne des BDA besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

3.4
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder beruft der Landesvorstand aufgrund der Vorschläge der Berufungsausschüsse, die bei den Gruppen gebildet werden. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die vom Landesvorstand zu beschließende Berufungsordnung. Die durch die Berufung begründete Mitgliedschaft wird rechtswirksam, sobald das vom Landesvorstand unterzeichnete Berufungsschreiben ausgehändigt ist.

3.5
Die Mitgliedschaft erlischt

3.51
durch Erklärung des Mitglieds mit eingeschriebenem Brief zum Jahresschluss mit Frist von drei Monaten,

3.52
beim Tod des Mitglieds,

3.53
durch Vorstandsbeschluss, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen. Der bzw. die Betroffene ist hierbei anzuhören,

3.54
durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, obwohl es innerhalb angemessener Frist dreimal gemahnt, ihm der Ausschluss angekündigt und mit eingeschriebenem Brief eine Frist gesetzt war;

3.55
aufgrund einer Verbandsgerichtsentscheidung.

3.6
Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial und sonst in einer Weise verhalten, die dem Ansehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit.

3.61
Die Verbandsgerichte können erkennen auf
– Entlastung
– Einstellung wegen Geringfügigkeit
– Verweis
– Androhung des Ausschlusses aus dem Bund
– Ausschluss
Neben den Strafen der drei letztgenannten Punkte kann auch auf Geldbußen von € 100 bis zu € 10.000 erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA-Stiftung zur Verfügung zu stellen.

3.62
Zur Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens ist das beim BDA Hessen gebildete Verbandsgericht als erste Instanz, das beim Bundesverband gebildete Bundesgericht als Revisionsinstanz zuständig.
Verbandsgericht und Bundesgericht entscheiden in einer Besetzung mit jeweils drei Mitgliedern (dem bzw. der Vorsitzenden und zwei Beisitzenden).
Ist der bzw. die Beschuldigte ein außerordentliches Mitglied, so muss ein Beisitzender bzw. eine Beisitzende ebenfalls außerordentliches Mitglied sein.
Ein Mitglied des Bundesgerichts muss von dem Landesverband entsandt sein, dem der bzw. die Beschuldigte angehört.
Ein weiteres Mitglied des Bundesgerichts muss die Befähigung zum Amt einer Richterin oder eines Richters haben.
Die Mitglieder des Verbandsgerichts werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes, die Mitglieder des Bundesgerichts werden vom Bundesvorstand gewählt.

3.63
Sobald dem Landesverband Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitgliedes begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist der bzw. die Beschuldigte zu hören. Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand das Verbandsgerichtsverfahren ein.

3.64
Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsordnung des BDA vom 8. Dezember 1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder. Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld des bzw. der Betroffenen festgestellt oder das Verfahren eingestellt, so können dem bzw. der Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1
Die Mitglieder haben die Interessen des BDA zu wahren.

4.2
Die Satzung und die Beschlüsse der Organe des BDA sind für die Mitglieder verbindlich.

4.3
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berufsgrundsätze zu befolgen.

4.4
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Bundes wird mit ihrer persönlichen Beteiligung gerechnet.

4.5
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der eigenen Initiative, soweit sie im Interesse des Bundes liegt. Sie haben Anspruch auf Hilfe in beruflichen Fragen und auf Informationen, die Ziele und Aufgaben des Bundes betreffen.

4.6
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung den Zusatz „BDA“ anzufügen.

4.7
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „BDA a.o.“ zu führen und an allen Veranstaltungen des BDA teilzunehmen. Sie sind stimmberechtigt in allen Fragen sachlicher Zielsetzung. Bei den Wahlen in die Organe haben sie kein Stimmrecht und können auch nicht gewählt werden. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung haben die a. o. Mitglieder kein Stimmrecht.

4.8
Die Mitglieder sollen Personen zur Berufung vorschlagen, deren ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheint.

4.9
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge zu zahlen, die vom Bundesvorstand des BDA-Bundesverbandes und der Mitgliederversammlung des BDA Hessen beschlossen sind. Diese Beiträge sind jeweils zu Beginn des Halbjahres fällig.

4.10
Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten untereinander durch einen vom Landesvorstand einzusetzenden Schlichtungsausschuss regeln zu lassen, bevor ordentliche Gerichte in Anspruch genommen werden.

5. Berufsgrundsätze

5.1
Mitglieder des BDA Hessen sollen sich durch ihr Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zeigen, die ihr Beruf erfordert.

5.2
Mitglieder des BDA Hessen sind nicht nur ihrer Bauherrschaft, sondern auch der Gesellschaft und der Umwelt verpflichtet.

5.3
Mitglieder des BDA Hessen bewerben sich mit ihren Leistungen. Sie enthalten sich aufdringlicher Werbung.

5.4
Mitglieder des BDA Hessen berechnen ihre Leistungen nach den Sätzen der gültigen Gebührenordnung.

5.5
Mitglieder des BDA Hessen nehmen von Unternehmerinnen und Unternehmern oder Lieferantinnen und Lieferanten keine Provisionen.

5.6
Mitglieder des BDA Hessen dürfen durch keine wirtschaftliche Beteiligung oder Betätigung gebunden sein, die ihre unabhängige, treuhänderische Stellung gegenüber der Auftraggeberschaft zweifelhaft machen.

5.7
Mitglieder des BDA Hessen nehmen als Bewerberinnen und Bewerber sowie als Preisrichterinnen und Preisrichter nur an solchen Wettbewerben teil, die die Zustimmung des Landes- oder Bundeswettbewerbsausschusses gefunden haben.

6. Gliederung und Organe des BDA Hessen

6.1
Der BDA Hessen ist in Gruppen gegliedert.

6.2
Organe des BDA Hessen sind:
die Mitgliederversammlung,
der Landesvorstand.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung

7.1
Sie muss jährlich vom Landesvorstand einberufen werden und beschließt über alle Angelegenheiten des BDA Hessen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.

7.2
Über die Zulassung später gestellter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

7.3
Alle Entscheidungen werden durch Abstimmung getroffen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die Satzung eine geheime Abstimmung vorschreibt oder die Versammlung sie beschließt. Für die Wahl des bzw. der Landesvorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Stellvertretenden kann jedes ordentliche Mitglied auf eigene Initiative seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als eine Stimmvollmacht übernehmen.

7.4
Über die Auflösung des BDA Hessen und über die Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der in der Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder betragen.

7.5
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

7.51
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des bzw. der Vorsitzenden,

7.52
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfenden,

7.53
Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,

7.54
Beratung und Beschlussfassung über Aufgaben, Aktionen und Schwerpunkte der weiteren Arbeit,

7.55
Verleihung von Ehren-Mitgliedschaften,

7.56
Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Auflösung des BDA Hessen und die Verwendung des Vermögens,

7.57
Festsetzung des Haushaltsplanes,

7.58
Festsetzung der Beiträge,

7.59
Wahl des bzw. der Landesvorsitzenden und des bzw. der Stellvertretenden, der Mitglieder des Verbandsgerichts, der Ausschüsse und Wahl der Rechnungsprüfenden auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

7.6
Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom bzw. von der Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landesvorstandes und der Protokollführung zu unterzeichnen.

8. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1
Sie kann vom Landesvorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

8.2
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.

9. Der Landesvorstand

9.1
Der Landesvorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und den gewählten Vorsitzenden der Gruppen.

9.2
Der bzw. die Landesvorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des Gesetzes. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

9.3
Der bzw. die Landesvorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Entfällt auf zwei Mitglieder in zwei Wahlgängen die gleiche Stimmzahl, entscheidet das Los.

9.4
Scheidet ein Gruppenvorsitzender oder eine Gruppenvorsitzende aus dem Amt aus, so bedeutet das den Verlust der Vorstandsmitgliedschaft. An seine bzw. ihre Stelle tritt der bzw. die von der Gruppe gewählte neue Vorsitzende.

9.5
Der bzw. die Landesvorsitzende und der bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Landesvorstand im Bundesvorstand des BDA-Bundesverbandes. Im Falle der Verhinderung beider bestimmt der bzw. die Landesvorsitzende einen Ersatz aus den Reihen des Landesvorstands.

9.6
Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.61
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

9.62
Maßnahmen zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Bundes zu veranlassen,

9.63
die Mitgliederversammlungen einzuberufen,

9.64
die Berufungsordnung zu beschließen,

9.65
Mitglieder zu berufen,

9.66
über die Löschung von Mitgliedschaften zu entscheiden,

9.67
den BDA auf Landesebene zu vertreten,

9.68
die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Haushalt zu überwachen,

9.69
eine Geschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten sowie das notwendige Personal einzustellen. Zur Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellt werden.

9.7
Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Falle einer Verhinderung kann jedes Vorstandsmitglied eine Stellvertretung aus dem eigenen Gruppenvorstand bestimmen.

9.8
Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin ist verantwortlich für die Leitung der Verwaltung und hat Sitz und beratende Stimme in allen Organen und Ausschüssen des BDA Hessen.

10. Die Gruppen

10.1
Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA Hessen gliedert sich in Gruppen. Über die Gründung einer Gruppe beschließt der Landesvorstand.

10.2
Die Gruppen erfüllen ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen dieser Satzung.

10.3
Der von der Gruppe zu wählende Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Beisitzenden.

10.4
Die Gruppen bilden die Basis für die Arbeit des BDA. In regelmäßigen Zusammenkünften soll der notwendige Gedankenaustausch gepflegt werden, der die Grundlage für Aktivität und kritische Auseinandersetzung bildet.

10.5
Die Gruppen verwirklichen die Ziele und Aufgaben des BDA in ihren Gebieten und erfüllen Bundes- und Landesaufgaben, die ihnen übertragen werden.

11. Geschäftsjahr und Gerichtsstand

11.1
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11.2
Gerichtsstand des BDA Hessen ist Frankfurt am Main..